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Die Pensionszusage ist ein Versprechen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer, ihm im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall an seine Hinterbliebenen betriebliche Versorgungsleistungen zu zahlen. Der Arbeitnehmer erhält durch die Pensionszusage im Leistungsfall einen direkten Anspruch gegen den Arbeitgeber. Dieser muss die fälligen Versorgungsleistungen aus laufenden Mitteln erbringen.

Für die steuerliche Anerkennung muss die Pensionszusage schriftlich erteilt und dem Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf die Leistungen eingeräumt werden. Die Zusage darf außerdem keinen steuerschädlichen Widerrufsvorbehalt enthalten (§ 6a Abs. 1 Nr.1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG).

Rückdeckungsversicherung
Um sich von den betriebsfremden Risiken aus einer Pensionszusage zu befreien und im Versorgungsfall das notwendige Kapital zur Verfügung zu haben, empfiehlt sich für den Arbeitgeber der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung.
Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter der Versicherung ist der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer ist lediglich versicherte Person. Er kann seine Ansprüche aus der Pensionszusage ausschließlich gegenüber dem Arbeitgeber, nicht gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend machen. Pensionszusage und Rückdeckungsversicherung sind zwei getrennte Vorgänge, die auch getrennt zu bilanzieren sind.

Zudem sollten noch verschiedene Bestimmungen beachtet werden:

Arbeitsrechtliche Behandlung

  • Unverfallbarkeit §§ 1 b, 2 BetrAVG
  • Abfindung (§ 3 BetrAVG)
  • Ãœbertragung (§ 4 BetrAVG)
  • Altersgrenze (§ 6 BetrAVG)
  • Insolvenzsicherung (§§ 7 bis 15 BetrAVG)
  • Anpassung (§ 16 BetrAVG)
  • Änderung und Widerruf von Versorgungszusagen

Steuerrechtliche Behandlung

  • Besteuerung beim Arbeitgeber
  • Besteuerung beim Arbeitnehmer

Handelsrechtliche Behandlung (BilMoG)

  • Hierzu finden Sie eine entsprechende Rubrik auf der Webseite  

 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

  • Vor Eintritt des Versorgungsfalls
  • Nach Eintritt des Versorgungsfalls

Ob ein Unternehmer die Vorteile einer betrieblichen Versorgung nutzen kann,
hängt vor allem von der Gesellschaftsform ab.

 

Personengesellschaften (Einzelfirma, OHG, KG, BGB- Gesellschaften)
Bei Personengesellschaften steht der mitarbeitende Gesellschafter nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern ist Geschäftsführer aufgrund gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen. Da Einkünfte aus Gewerbebetrieben vorliegt, ist eine Zusage hier nicht möglich.

GmbH & Go. KG
Unter bestimmten Voraussetzungen möglich  - weiter Informationen erhalten Sie von uns.

AG, KGaA, GmbH
Unter bestimmten Voraussetzungen möglich  - weitere Informationen erhalten Sie von uns.

Wann liegt ein beherrschender Status eines GGF vor?
Eine beherrschende Stellung des GGF erfordert grundsätzlich die tatsächliche Leitungsmacht in dem Unternehmen, d. h. die Mehrheit (> 50 %) der Stimmrechte. Unter besonderen Umständen reicht auch eine Beteiligung von 50 % oder weniger aus, um eine Beherrschung zu begründen (Abschnitt 31, Abs. 6 KStR).
Mit Urteil vom 23.01.1980 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass drei zu je 1/3 an einer GmbH beteiligte GGF durchaus beherrschend sein können.
Entscheidend ist, ob es sich um Gesellschafter mit übereinstimmenden Interessen handelt, die somit durch ihr Zusammenwirken in der Lage sind die Entscheidungen der GmbH maßgebend zu beeinflussen. Ebenso kann der Besitz einer Sperrminorität ausschlaggebend für den beherrschenden Status sein.
Zur Beteiligung eines Gesellschafters gehören neben seinen eigenen auch die Anteile der minderjährigen Kinder (BFH, Urteil vom 05.07.1966).
Die Anteile von Ehegatten werden nur zusammengerechnet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls anzunehmen ist, dass die Eheleute gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen verfolgen. Die Tatsache, dass es sich um Ehegatten handelt, reicht allein für eine Zusammenrechnung nicht aus (BFH, Urteil vom 01.02.1989; Abschnitt 31, Abs. 6 KStR).

Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherung oder die arbeitsrechtliche Beurteilung (sofern eine Melde- und Beitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit [PSVaG] nach § 17 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung [BetrAVG] vorliegt) können Anhaltspunkte für die vorgenannte steuerliche Beurteilung sein. Grundsätzlich entscheiden die zuständigen Behörden aber unabhängig voneinander!

Steuerliche Voraussetzungen
Wegen der erhöhten Missbrauchsgefahr bei Versorgungszusagen an GGF knüpft die Finanzverwaltung die steuerliche Anerkennung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einige Voraussetzungen:

  • Steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis
  • Klare und eindeutige Versorgungsvereinbarungen
  • Angemessenheit der Gesamtbezüge
  • Angemessenheit der Versorgungsleistungen
  • Erdienbarkeit

Hat der GGF einen beherrschenden Status, müssen die folgenden
Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sein:

  • Weiter eingeschränkte Erdienbarkeit
  • Gesellschafterbeschluss
  • Nachzahlungsverbot
  • Ernsthaftigkeit und Finanzierbarkeit
  • Pensionsalter (60 - 70)
  • Leistungsausschließende Probe- und Wartezeiten
  • Unverfallbarkeit (zusagedauerabhängige Quotierung))
  • Weitere Sonderregelungen für Pensionsrückstellungen

Sind diese Voraussetzungen erfüllt und wird die betriebliche Altersversorgung für den GGF eingerichtet, so kann dies auch steuerrechtliche Konsequenzen für die private Steuerberechnung des GGFs haben, auf die bei einer Beratung hingewiesen werden sollte. Dieser Teil der Fachinformation gliedert sich wie folgt:

  • Vorwegabzug und seine Kürzung
  • Beispiel für die Kürzung des Vorwegabzuges
  • Kürzung bei GGFs
  • Anwartschaftsrechte auf bAV
  • Ganz oder teilweise ohne eigene Beiträge
  • Direktversicherung
  • Unterstützungskasse oder Pensionszusage
  • BFH-Urteil vom 16.10.2002
  • Pensionskasse oder Pensionsfonds

Steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis
Ein Arbeitsverhältnis ist dann steuerlich anerkannt, wenn ein wirksamer Anstellungsvertrag vorliegt und es tatsächlich von beiden Seiten durchgeführt wird, d. h. wenn der Arbeitnehmer seine vereinbarten Dienste erbringt und der Arbeitgeber den geschuldeten Lohn zahlt. Der Arbeitsvertrag muss hierfür schriftlich geschlossen werden. Der geschuldete Lohn muss auf ein firmenfremdes Konto fließen

Klare und eindeutige Versorgungsvereinbarungen
Die Zusage muss klar und eindeutig formuliert sein. Nur wenn sie schriftlich vereinbart ist, können Pensionsrückstellungen für eine Pensions-(Direkt)-zusage nach § 6a EStG gebildet und die Beiträge zur Ausfinanzierung der Versorgungszusagen über die anderen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Angemessenheit der Gesamtbezüge
Die Angemessenheit von Gesamtbezügen kann nicht nach festen Regeln oder Berechnungen überprüft werden. Sind die Gesamtbezüge des GGF unangemessen hoch, so unterliegt der übersteigende Teil als verdeckte Gewinnausschüttung der Besteuerung. Die Ermittlung der Gesamtbezüge geschieht folgendermaßen:

 

Barlohn einschließlich Sonderzahlungen

+ Direktversicherungsbeiträge

+ Beiträge zu Pensionsfonds

+ Beiträge zu Pensionskassen

+ Beiträge zu Unterstützungskassen

+ Aufwand für Pensionszusagen

= Gesamtbezüge

 

Ob die Höhe der Gesamteinkünfte noch angemessen ist, entscheidet das
zuständige Finanzamt. Im Zweifelsfall sollte sich der Steuerberater rechtzeitig dort erkundigen.
Der Aufwand für die Pensionszusage wird durch die fiktive Jahresnettoprämie ermittelt. Diese entspricht dem Jahresbeitrag, der netto (also ohne Abschluss- und Verwaltungskosten) aufgewendet werden müsste, um einen das Versorgungsversprechen finanzierenden Versicherungsvertrag zu bezahlen.

Als Zahlungsdauer für diese Beiträge gilt bei minderbeteiligten GGFs der Zeitraum von Betriebseintritt bis Pensionierungsalter, bei beherrschenden GGFs der Zeitraum ab Erteilung der Versorgungszusage bis zum zugesagten Endalter.

Angemessenheit der Versorgungsleistungen
Die Finanzbehörden lehnen die Anerkennung der betrieblichen Altersversorgung ab, wenn durch  diese eine Überversorgung (gesamte Versorgungsbezüge größer als 75 % der Aktivenbezüge) eintritt. Bei der Prüfung der Überversorgung gilt das Stichtagsprinzip: Die zu erwartenden Versorgungsbezüge dürfen maximal 75 % der Aktivenbezüge im Geschäftsjahr betragen. Die Finanzbehörde prüft jedes einzelne Geschäftsjahr!
Gewinnabhängige Tantiemen können bei der Ermittlung der Aktivenbezüge grundsätzlich berücksichtigt werden; nicht jedoch Tantiemen die aufgrund der Gesellschaftsanteile gezahlt werden.
Allerdings sind Tantiemen starken Schwankungen unterworfen und sollten bei der Ermittlung der Aktivenbezüge nur dann berücksichtigt werden, wenn die  Angemessenheit der Altersversorgung (75 %-Regelung) auch in Jahren ohne Tantiemenzahlung gewahrt bleibt, da sonst in diesen Jahren eine Überversorgung eintritt.

Zu den gesamten Versorgungsbezügen zählen:

Ansprüche aus Direktversicherungen

+ Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung

+ Ansprüche aus Pensionszusagen

+ Ansprüche aus Pensionskassenzusagen

+ Ansprüche aus Pensionsfondszusagen

+ Ansprüche aus Unterstützungskassenzusagen

= Gesamte Versorgungsbezüge

Die betriebliche Altersversorgung wird in der Regel als angemessen anerkannt, wenn ihre künftigen Leistungen zusammen mit den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % des im Jahr der Prüfung vereinbarten Geschäftsführergehaltes nicht übersteigen.
Bei der Anrechnung von Kapitalleistungen (Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse, Pensionszusage) kann als jährliche Rente näherungsweise 10 % der gesamten Kapitalleistung (Ablaufleistung) angenommen werden. Wird nur die garantierte Versicherungsleistung berücksichtigt, so werden die erzielten Überschüsse mit zunehmender Vertragsdauer eine Überversorgung herbeiführen, wenn die Aktivbezüge konstant bleiben. Gehaltserhöhungen bzw. -reduzierungen sollten deshalb eine Überprüfung und Anpassung der betrieblichen Altersversorgung
(ggf. jährlich) zur Folge haben.

Erdienbarkeit
Zur Erdienbarkeit der Zusage hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 21.12.1994 2 Aussagen getroffen:

  • Eine nach Vollendung des 60. Lebensjahres an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Pensionszusage stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
  • Eine zugesagte Pension ist nur dann als erdienbar anzusehen, wenn zwischen Zusageerteilung und vorgesehenem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens 10 Jahre liegen. Ab Zusageerteilung können bis zur Altersgrenze maximal 75 % des Aktivengehaltes erdient werden. Mit Urteil vom 24.01.1996 legte der BFH erstmals auch für einen nicht beherrschenden GGF Voraussetzungen zur Erdienbarkeit einer Pensionszusage fest:
    Die Zusage einer Pension an einen nicht beherrschenden GGF ist eine  verdeckte Gewinnausschüttung, wenn
  • der Zeitraum zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand weniger als 10 Jahre beträgt oder
  • dieser Zeitraum zwar mindestens 3 Jahre beträgt, der GGF dem Betrieb zum Zeitpunkt der Zusageerteilung aber weniger als 12 Jahre angehörte.

Nachzahlungsverbot
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung
an einen beherrschenden GGF schon dann vorliegt, wenn ihm eine rückwirkende oder nachträgliche Vergütung für bereits geleistete Dienste gewährt wird. Eine steuerlich anerkannte Versorgungsleistung ist nur möglich, wenn dies mit künftigen Leistungen zu rechtfertigen ist.
Das Nachzahlungsverbot entfällt, wenn eine Erhöhung bereits laufender Renten aufgrund gestiegener Lebenshaltungskosten aus sozialen Gründen notwendig ist oder wenn die Kapitalgesellschaft alle Pensionsleistungen erhöht.

Ernsthaftigkeit, Finanzierbarkeit, Pensionsalter
Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer verfolgt gleichzeitig zwei Interessen. Zum einen ist er Unternehmer und der Erfolg der Kapitalgesellschaft ist besonders wichtig, zum anderen ist er angestellter Arbeitnehmer, bei dem u. a. auch eigene Interessen wie Gehalt und Altersversorgung im Vordergrund stehen. Somit müssen beide Seiten bei der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionszusage berücksichtigt werden.

Um eine steuerliche Anerkennung der Versorgungszusage zu erreichen, muss das Kriterium der Ernsthaftigkeit (Abschnitt 32 Abs. 1 Satz 3 KStR) erfüllt sein. Wird z. B. ein Pensionsalter von weniger als 60 Jahren gewählt, so nehmen die Finanzverwaltungen an, dass diese Pensionszusage nicht ernsthaft gewollt ist (Abschnitt 32 Abs. 1 Satz 15 KStR).

Nach dem BMF-Schreiben vom 14.05.1999 ist die Zuführung zur Rückstellung nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn im vorzeitigen Versorgungsfall (Invalidität, Tod) unmittelbar nach dem Bilanzstichtag keine Überschuldung in der Bilanz eintritt (Abschnitt 32 Abs. 1 Satz 9 KStR).

Durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung bleibt die Finanzierbarkeit gewahrt, soweit die vorhandenen Risiken durch Todesfallsumme und/oder Berufsunfähigkeitsrenten ausreichend abgesichert sind. Sollte bei einem fiktiven Versicherungsfall (z. B. Todesfall) die Zuführung zur Pensionsrückstellung höher als die Leistungen der Rückdeckungsversicherung und die Summe aus materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter einschließlich vorhandener stiller Reserven der Kapitalgesellschaft sein, so sind die Zuführungen zur erteilten Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung zu bewerten.

Eine Unterteilung in einen nicht finanzierbaren und einen finanzierbaren Anteil kommt nicht in Betracht. In Zeiten wirtschaftlicher Notlage wird eine Reduzierung oder Anpassung der Pensionszusage, aufgrund mangelnder Finanzierbarkeit sowie eine spätere Erhöhung auf die ursprüngliche Zusage als betrieblich veranlasst und erdient betrachtet.

Probe- und Wartezeiten
Eine Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist nach dem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen (BMF-Schreiben vom 14.05.1999) an die obersten Finanzbehörden der Länder durch Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn keine Probezeit von mindestens 2 bis 3 Jahren ab Anstellung eingehalten wurde.

Ein ordentlicher und gewissenhafter Gesellschafter-Geschäftsführer einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft wird einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer erst dann eine Pension zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen kann. Hierzu bedarf es wenigstens eines Zeitraums von 5 Jahren. Beim Verstoß gegen diese Vorschriften werden die Zuführungen zur Rückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, gezahlte Renten aufgrund eines vorzeitigen Versorgungsfalles als Ausschüttungen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG gewertet.

Dies gilt nicht, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung aufgrund der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abgeschätzt werden kann, wie z. B. in Fällen der Betriebsaufspaltung oder einer Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft. Eine verbindliche Auskunft von der zuständigen Finanzbehörde sollte auch in diesem Fall durch den Steuerberater eingeholt werden.

Inwieweit sich die Probe- und Wartezeiten auch auf die anderen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung auswirken, kann nur die zuständige inanzbehörde beurteilen.

Beiträge zu Direktversicherungen werden üblicherweise im Rahmen von § 4 b EStG als Betriebsausgabe anerkannt, auch wenn die angemessenen Probe- und Wartezeiten noch nicht erfüllt sind.
Beiträge zu Pensionskassen und Pensionsfonds nach § 3 Nr. 63 EStG finden ebenfalls Anerkennung soweit die Voraussetzungen nach R 31 Abs. 3 Körperschaftsteuerrichtlinie (KStR) „Angemessenheit des Geschäftsführergehalts“ eingehalten werden (vgl. Schreiben des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. [GDV] vom 31.01.03: Antworten des BMF zu Zweifelsfragen der steuerlichen Förderung der privaten und betrieblichen Altersversorgung und BMF-Schreiben vom 05.08.02 RZ 157 und 167).

Unverfallbarkeit
Häufig sehen Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft eine sofortige (vertragliche) Unverfallbarkeit vor. Dies weicht vom Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ab. Bisher betrachteten die Finanzbehörden solche Regelungen oft als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, sodass die steuerliche Anerkennung nicht unumstritten war.
Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem Schreiben vom 9.12.2002 (IV A 2 - S 2742 - 68/02) zur sofortigen ratierlichen Unverfallbarkeit im Rahmen von  Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer für Klarheit gesorgt.

Kürzungsregelung bei Arbeitgeberfinanzierung
Die Zusage auf eine sofortige ratierliche Unverfallbarkeit ist in folgenden Fällen nicht als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen: Wenn bei Ausscheiden des beherrschenden GGF der ratierliche unverfallbare Anspruch durch eine Quotierung der ohne dem vorherigen Ausscheiden zustehenden Leistung ermittelt wird, und zwar im Verhältnis der abgeleisteten zu den möglichen Dienstjahren seit Zusageerteilung.

Beispiel
Eine Rentenzusage sieht eine monatliche Altersrente von 3.000,00 EUR vor; der Anspruch wird mit Erteilung der Versorgung sofort vertraglich unverfallbar.

Planmäßiger Rentenbeginn:       01.01.2022 (Alter 65)

Zeitpunkt der Zusageerteilung:   01.01.2002 (Alter 45)

Ausscheiden des GGF:               01.01.2012 (Alter 55)

Gekürzt wird die Abhängigkeit von der tatsächlichen zur möglichen Zusagedauer:

Vollanspruch    x Kürzungsfaktor = Teilanspruch ab dem 65. Lebensjahr

3.000,00 EUR  x      10/20            = 1.500,00EUR


Die Anwendung einer Regelung in Anlehnung an § 2 Abs. 1 BetrAVG (dienstzeitanteilige Kürzung) würde im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des beherrschenden GGF zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Sonderregelungen für Pensionsrückstellungen
Grundsätzlich gelten für die Berechnung von Pensionsrückstellungen für GGF die allgemeinen Vorschriften.
Eine Ausnahme stellt hierbei die Rückstellungsbildung für beherrschende GGF dar. In diesem Fall ist als rechnerisches Pensionsalter die vertraglich vorgesehene Altersgrenze, mindestens jedoch ein in Abhängigkeit vom Geburtsjahr gestaffeltes Pensionsalter zugrunde zu legen.
Für alle Geburtsjahrgänge bis 1952 gilt das Pensionsalter 65, für Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1961 wurde das Pensionsalter 66 festgesetzt und für alle Geburtsjahrgänge ab 1962 ist das Pensionsalter 67 anzuwenden.
Geht der GGF vor dem rechnerischen Pensionsalter in den Ruhestand, so muss die Rückstellung im Ausscheidezeitpunkt auf den vollen Barwert der Altersrente angehoben (Bilanzsprung) werden.

Anwartschaftsrechte auf bAV
Anwartschaftsrechte auf betriebliche Altersversorgung erdient sich der GGF, indem er eine Versorgungszusage über einen der fünf Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Pensionszusage) erhält.

Ganz oder teilweise ohne eigene Beiträge
Das Kriterium, das sich der GGF Anwartschaftsrechte auf bAV ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen erdient, ist nicht erfüllt, wenn er echte Eigenbeiträge leistet. Das heißt wenn die Beiträge aus seinem Nettogehalt abfließen, wird der Vorwegabzug auf keinen Fall gekürzt.
Strittig ist der Punkt, ob die Entgeltumwandlung, bei welcher der wirtschaftliche Träger der GGF ist, auch zu den eigenen Beiträgen zählt.
Bislang haben die Finanzdirektionen zwischen Entgeltumwandlung und arbeitgeberfinanzierten Beiträgen bei beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern nicht unterschieden, da der beherrschende GGF sein Gehalt selber bestimmen kann.
In letzter Zeit wurden zunehmend Stimmen laut, die die Entgeltumwandlung als eigene Beiträge ansehen, sofern die Entgeltumwandlung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Gehaltserhöhung steht.
Dieser Sachverhalt wurde weder seitens des Bundesfinanzhofs (BFH), noch seitens des Bundesfinanzministeriums (BMF) abschließend geklärt

Stand 03.2012
Quelle: Nürnberger Versicherung.

 

Ob und inwieweit eine Rückdeckungsversicherung für die Auszahlungen der Rentenversprechen an den Arbeitgeber erforderlich und sinnvoll erscheint, sollte in einem persönlichen Gespräch unter Hinzuziehung eines Steuerberaters erörtert werden.

In diesem Zusammenhang werden auf weitere Ausführungen hinsichtlich der BAV auf Rubriken dieser Webseite hingewiesen.
Die Ausführungen zu dem Thema "Betriebliche Altersversorgung" ( BAV ) stellen keine rechtliche oder steuerrechtlichen Beratung dar und erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.

 

Sollten Sie weitere Informationen zu dem Themenkomplex wünschen,
dann rufen Sie uns an: 02771 - 8 48 88 74  ;  Handy:  0171-3843827

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