Diese Website verwendet Cookies, um Informationen auf Ihrem Computer zu speichern. Einige davon sind ausschlaggebend für die Funktion unserer Website.
Alle Rechner auf einen Blick
Vorsorge & Pflege
Vorsorgeversicherung
Diagnose Leben / Absicherung bei Krebs
Pflegeversicherung
Pflegerente * Pflegetagegeld * Pflege-Bahr-Rente *

* externe Links
Übersicht der Videos
Personenversicherungen

Krankenversicherung
Betriebliche Krankenversicherung (bKV)

* externe Links

Warum eine Überprüfung von Pensionsverpflichtungen sinnvoll ist

Bestehende Pensionsverpflichtungen schränken vielfältig den Entscheidungsspielraum der Unternehmensleitung ein. Dies insbesondere im Zusammenhang mit Nachfolgeüberlegungen, Unternehmenstransaktionen, dem Rating durch die Banken, ja sogar der Liquidation eines Unternehmens. Durch das seit dem 01.01.2010 auch für Pensionsverpflichtungen geltende Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), müssen die handelsrechtlich zu bildenden Rückstellungen zudem spürbar höher ausgewiesen werden, was die negativen Effekte verstärken und darüber hinaus die Bemessungsgrundlage für die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter entsprechend verringert.

Die häufigste Form der Pensionszusage ist die sogenannte Leistungszusage. Dem Begünstigten wird seitens des Unternehmens eine monatliche, lebenslange Altersrente ab dem 65. (oder inzwischen 67.) Lebensjahr zugesagt. Diese Form der Zusage beinhaltet konzeptionsbedingt immer ein Finanzierungsrisiko für das zusagende Unternehmen.

Eine tickende Zeitbombe – die Finanzierungslücke

Bezogen auf schon seit einigen Jahren bestehende Pensionszusagen, sind häufig näherungsweise folgende Zahlen vorzufinden:

Steuerbilanzielle Angaben

Gebildete Rückstellung in der Steuerbilanz:                                                100 Geldeinheiten

Aktivwert der Rückdeckungsversicherung:                                                   60 Geldeinheiten

 

Die häufige getroffene Annahme, dass sich die Finanzierungslücke im obigen Beispiel auf 40 Geldeinheiten beläuft, kann zum folgenschweren Irrtum werden. Einzig ausschlaggebend für die Feststellung des tatsächlichen Verpflichtungsumfangs ist, welchen Betrag ein externer Dritter (z. B. ein Pensionsfonds, eine Versicherungsgesellschaft oder eine Unterstützungskasse) mit Renteneintritt verlangen würde, um die eingegangene Versorgungsverpflichtung wirtschaftlich enthaftend zu übernehmen. Der tatsächliche Verpflichtungsumfang!

Tatsächlicher Verpflichtungsumfang:                                                            190 Geldeinheiten

(versicherungsmathematisch auf Garantiezinsbasis mit 1,75 % kalkuliert)

Im obigen Fall ergibt sich somit eine Finanzierungslücke von                         130 Geldeinheiten

 Mögliche Nachteile und Risiken im Überblick

  • Verzerrung des Bilanzbildes, Beeinträchtigung der Ratingkennzahlen, schlechtere Refinanzierungskonditionen
  • Bei Rentenbeginn Finanzierung von häufig wesentlichen Teilen der Rente aus dem cash flow und lediglich dem geringeren Anteil aus der vorgesehenen Rückdeckung
  • Minderung des Unternehmenswertes um den Betrag der Finanzierungslücke
  • Zusätzliche Belastung durch eine - nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) - seit 2010 erforderliche, bisweilen deutliche Erhöhung der handelsbilanziellen Rückstellungen
  • Minderung der Bemessungsgrundlage für die Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter durch die Anpassung der handelsbilanziellen Rückstellung nach BilMoG
  • Uneingeschränkte Einstandspflicht der GmbH für die Leistungen aus dem Versorgungsversprechen
  • Erhebliche Erschwernis von Unternehmenstransaktionen (Verkauf, Investorensuche, Vererben, Liquidation)
  • Zunahme der Volatilität nicht operativer Bilanzzahlen durch den monatlich schwankenden, nach BilMoG für die Pensionsverpflichtungen anzusetzenden Rechnungszins
  • Auch nach Austritt der Versorgungsberechtigten aus dem Unternehmen bis zu deren Ableben, erheblicher administrativer Aufwand in der GmbH (Bilanzierung der Rückstellung, versicherungsmathematische Gutachten, monatliche Abrechnung der Versorgungsbezüge etc.)
  • Das Finanzierungsrisiko (insbesondere das Langlebigkeitsrisiko) bleibt bis zum Ableben der Versorgungsberechtigten vollumfänglich in der GmbH

Besonderheit aus Sicht des beherrschend beteiligten Geschäftsführers

  • Auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen, bezüglich des betrieblichen Rentenbezugs, Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Schicksal des Unternehmens

Die Komplexität dieser Thematik macht eine reibungslose Integration von Steuer- und Rechtsberatung sowie auch des know hows eines unabhängigen Maklers, als Experten für die am Markt erhältlichen oder verhandelbaren produkttechnischen Lösungen unabdingbar. Die Koordination der einzelnen Kompetenzen sowie der routinierte Umgang mit dem Themenfeld stellt zunehmend den entscheidenden Erfolgsfaktor  für eine gelungene Restrukturierung – gleich welcher Art - dar.

Autor:    Ulrich Watermann
geschäftsführender Gesellschafter der vB Pension Consultants UG(h)

 

Lesen Sie auch diesen ergänzenden Bericht als PDF-Download:

 

Rufen Sie an - wir beraten Sie gerne.  02771 - 8 48 88 74  ;  Handy:  0171-3843827