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Nach der Statistik des Rentenbestands bzw. Rentenzugangs der Deutschen Rentenversicherung Bund:
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

zum 1.1.2001 erfolgte eine Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

 

Die bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit ist mit der Neuregelung weggefallen.

Bestand jedoch am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, besteht der Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren (§ 302b SGB VI).


Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält nach § 43 Abs.1 SGB VI i.d.F. bis 31.12.2000 der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, der berufsunfähig ist (§ 43 Abs. 2 SGB VI i.d.F. bis 31.12.2000),

in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit für drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat und

die allgemeine Wartezeit vor der Berufsunfähigkeit erfüllt hat.

 

Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich um

  • Anrechnungszeiten und
  • Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig war,
  • Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag oder eine der vorher genannten Zeiten vorliegt und
  • Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.


Versicherte, die in den letzten fünf Jahren vor der Berufsunfähigkeit nicht ausreichend Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten auch dann eine Rente, wenn bereits vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt war und ab 01.01.1984 jeder Monat mit einem Pflicht- oder freiwilligen Beitrag oder einer anderen rentenrechtlichen Zeit belegt ist.

 

Für die neuen Bundesländer gilt diese Anwartschaftsregelung erst ab 01.01.1992, da bis zu diesem Zeitpunkt der gewöhnliche Aufenthalt im Beitrittsgebiet als Anwartschaftserhaltungszeit ausreicht (§ 240 SGB VI i.d.F. bis 31.12.2000).

 

Quelle und mit freundlicher Genehmigung: gbe-bund , Statistische Bundesamt, Zweigstelle Bonn

 

 

So weit die gesetzl. Definition für die Leistungsprüfung
einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente.

Wer soll das verstehen??


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