Diese Website verwendet Cookies, um Informationen auf Ihrem Computer zu speichern. Einige davon sind ausschlaggebend für die Funktion unserer Website.
Alle Rechner auf einen Blick
Vorsorge & Pflege
Vorsorgeversicherung
Diagnose Leben / Absicherung bei Krebs
Pflegeversicherung
Pflegerente * Pflegetagegeld * Pflege-Bahr-Rente *

* externe Links
Übersicht der Videos
Personenversicherungen

Krankenversicherung
Betriebliche Krankenversicherung (bKV)

* externe Links

Die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung aus der Sicht des Arbeitnehmers

Die Unterstützungskasse
Gegenstand dieser baV-Info soll die Unterstützungskasse sein - ein Durchführungsweg, der sich insbesondere aufgrund seiner Bilanzneutralität in vielen Unternehmen großer Beliebtheit erfreut. Hingewiesen sei jedoch auf die im Vergleich zur Direktzusage geringere Flexibilität, d.h. die Unmöglichkeit von Einmaleinlagen und die Forderung nach laufender, der Höhe nach mindestens gleichbleibender Beitragszahlung.

Die Besteuerung beim Arbeitnehmer in der Anwartschaftsphase
In der Anwartscharftsphase liegt beim Arbeitnehmer kein Zufluß nach § 11 EStG vor, d.h. es können hier (praktisch unbegrenzt) Aufwendungen für eine Unterstützungskassenzusage getätigt werden. Damit sind die Unterstützungskasse und die Direktzusage die einzigen Durchführungswege, bei denen in der Anwartschaft keine Beschränkung der steuerlichen Förderung vorliegt.

Die Besteuerung beim Arbeitnehmer in der Rentenphase
Die Leistungen aus einer Unterstützungskassenversorgung werden nach § 19 EStG als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, nach Abzug eines Freibetrags in Höhe von 40 % der Bezüge (max. EUR 3.072) sowie nach Abzug der Werbungskosten in Höhe von EUR 1.044 des § 9a S.1 Nr. 1 EStG versteuert. D.h., bei einer Rentenhöhe ab EUR 7.680 p.a. ist eine Rente in Höhe von EUR 4.116 steuerfrei!

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung in der Anwartschaftsphase
Bei einer arbeitgeberfinanzierten Zusage über eine Unterstützungskasse werden keine Sozialabgaben erhoben, bei Entgeltumwandlung bis zu 4 % der BBG ebenfalls nicht; dies gilt allerdings nur bis Ende 2008, danach sind auch die umgewandelten Entgeltbeträge sozialversicherungsbeitragspflichtig.

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung in der Rentenphase
Rentenleistungen aus einer Unterstützungskassenzusage sind sozialversicherungsbeitragspflichtig (nur Kranken- und Pflegeversicherung), Kapitalleistungen nicht. Letzteres ist nicht unumstritten.

Vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers
Wenn der Arbeitnehmer vor Eintritt eines Leistungsfalls das Unternehmen mit unverfallbaren Ansprüchen verläßt, besteht ein Anspruch in Höhe der bekannten m/n-tel Regelung weiter. Bei dieser Regelung wird die tatsächliche Dienstzeit (m) ins Verhältnis gesetzt zur möglichen Dienstzeit, d.h. wenn der Arbeitnehmer bis zum Pensionsalter in der Firma tätig gewesen wäre, (n). Dieser m/n-tel Faktor wird dann mit der zugesagten Rente multipliziert. Das Ergebnis ist der sog. unverfallbare Anspruch.

Im Falle von Entgeltumwandlung besteht bekanntlich für Zusagen ab dem 01.01.2001 sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit. Gemäß § 2 Abs. 5a BetrAVG gilt bei Entgeltumwandlung nicht die m/n-tel Regelung, sondern die unverfallbare Anwartschaft beschränkt sich auf die bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen. Eine Deckungslücke aus Unverfallbarkeit kann somit nicht mehr bestehen. Eine Abfindung einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ist nur innerhalb der Grenzen des § 3 BetrAVG möglich.

 

Zusammenfassung

Die Unterstützungskasse ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, der wie auch die Direktzusage - sowohl was die Förderung während der Anwartschaft als auch die Besteuerung in der Rentenphase anbelangt - sehr attraktiv ist.

 

Quelle Swisse Life

 

 

Lesen Sie auch "Kurzbeschreibung Unterstuetzungskasse" als PDF-Download: